
By Adem Koyuncu
Aus den Rezensionen:
"… Die souveräne Darstellung … wird … immer wieder mit sorgfältig abwägenden eigenen Ansichten des Autors gekoppelt … Erkennbar ist es ein zentrales Anliegen des Autors, die durchgängige Vernetzung des zivilrechtlichen Haftungsregimes mit öffentlichrechtlichen Regelungen deutlich zu machen … Eine thesenartige Zusammenfassung der Resultate rundet die klar strukturierte und intestine lesbare Studie ab … Koyuncu hat ein Buch vorgelegt, das alles mitbringt, used to be ein Standardwerk auszeichnet. Wer das Problemfeld der Haftung für Arzneimittelschäden im Kontext des gesamten Gesundheitsrechts verstehen will, dem sei die Lektüre nachhaltig empfohlen."
(Priv. -Doz. Dr. Stephan Rixen, in: Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 2007, S. 258)
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Extra resources for Das Haftungsdreieck Pharmaunternehmen — Arzt — Patient: Verschulden und Mitverschulden bei der Haftung für Arzneimittelschäden
Sample text
Bis zur Hälfte der durch unerwünschte Arzneimittelwirkungen hervorgerufenen Schäden sollen Schätzungen aus empirischen Studien zufolge vermeidbar sein45 . Eine nachhaltige Reduzierung der Zahl und des Ausmaßes unerwünschter Arzneimittelwirkungen könne bereits durch die korrekte ärztliche Verordnung und die korrekte Einnahme der Arzneimittel durch den Patienten erreicht werden46 . Die Vermeidbarkeit der Arzneimittelschäden ist ein entscheidender Aspekt für die Haftungsfrage und somit für die Diskussion um Verschulden und Mitverschulden im Dreieck Pharmaunternehmen - Arzt - Patient.
137 138 139 140 141 142 OLG Hamm, VersR 1998,322 f. BGHZ 113,297 (304); Deutsch, NJW 1993, 1506 (1508). Rehmann, § 85 AMG, Rn. 1 unter Verweis aufPalandt-Heinrichs, § 254 Rn. 12. J. Gäben, S. N. Deutsch, Allg. HaftungsR, Rn. 571; Schmidt, S. ; J. Gäben, S. ; Venzmer, S. ; Wochner, S. 173, 182, Lange, § 10 VI 2; Staudinger-Schiemann, § 254 Rn. 39. RG JW 1909, 190 Nr. 3; Looschelders, S. , Rn. 571; Schmidt, S. ; J. Gäben, S. ; Venzmer, S. ; Wochner, S. 173, 182, Lange, § 10 VI 2; Staudinger-Schiemann, § 254 Rn.
124. , S. 124. Larenz, Schuldrecht I, § 27 I. , S. ; vgl. auch die gleichlautenden Normen § 846 BGB, § 9 StVG, § 85 AMG, § 11 UmweltHG, § 4 HPfiG ("mitwirkendes Verschulden"); § 6 Abs. 1 ProdHaftG: ("Verschulden des Geschädigten "). B. Das Mitverschulden des Patienten gern. § 254 BGB 25 werfung unter das Verschuldensprinzip im Auge 105. Beim Casum-sentit-dominusGrundsatz wäre das Verschuldenserfordernis ein Fremdkörper. Zusammenfassend hat daher § 254 BGB unter Zugrundelegung des Verantwortlichkeitsprinzips die Verantwortungs- und Verschuldenssphären von Schädiger und Geschädigtem so gegeneinander abzugrenzen, dass ein angemessener Ausgleich ermöglicht wird.